Logo Kanton St.Gallen

Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er verpflichtet also kantonale Stellen sowie die Gemeindebehörden, bewirkt aber keine Änderung der geltenden Zuständigkeitsordnung. Die Massnahmen richten sich an die nach geltendem Recht zuständigen Behörden und fordern diese auf, die Massnahmen mit den erforderlichen Anwendungsakten (beispielsweise mit einer Verfügung oder einem Erlass) umzusetzen.

Mit Ausnahme einiger Verkehrsmassnahmen (Vn 11, Vn 12 und Vn 21 Ziff. 2) gelten alle Massnahmen im ganzen Kanton. Für die Massnahmen Vn 11 und Vn 12 werden als Massnahmenplangebiete festgelegt:

  • die bisherigen vier Gebiete St.Gallen, Rorschach, Linthgebiet und Wil;
  • die zwei neuen Gebiete Au/Widnau (umfassend die Gemeinden Au, Berneck, Balgach, Widnau, Diepoldsau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Oberriet, Rüthi, Sennwald und Gams) und Buchs/Sargans (umfassend die Gemeinden Grabs, Buchs, Sevelen, Wartau, Sargans, Mels, Vilters und Bad Ragaz).
  • Die Massnahme Vn 21 Ziff. 2 gilt nur in den Städten St.Gallen, Rorschach, Wil und Rapperswil.

Detailaufgaben und Hinweise

Vollzug des Massnahmenplans

Die Tabelle zeigt, in welchen Bereichen die politischen Gemeinden Massnahmen zu vollziehen haben. Die einzelnen Massnahmen werden auf den Unterseiten erörtert.

 

Bereich

 

 

Auswirkungen auf ...

 

einzelne Massnahme

 

A

Feuerungen

 

 

 

 

Verschärfung der Stickoxid-Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen mit Heizöl 'Extra leicht' oder Gas

 

 

 

 

 

 

 

Begrenzung des Stickstoffgehalts im Heizöl 'Extra leicht'

 

B

VOC-Emittenten

 

 

 

 

Herabsetzung der Kohlenwasserstoffemissionen in der öffentlichen Verwaltung

 

C

Verkehr

 

a

Entwicklungen im Strassenverkehr

 

Geschwindigkeitsreduktion und Verkehrsberuhigung

 

 

 

 

 

 

 

Optimierung des Schwer- und Güterverkehrs in Gemeinden mit Zentrumsfunktion und bedeutenden Agglomerationsgemeinden

 

 

 

 

b

Personenverkehr

 

Parkraumpolitik auf öffentlichem Grund

 

 

 

 

 

 

 

Parkraumpolitik auf privatem Grund

 

 

 

 

 

 

 

Verbesserung der Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

Förderung emissionsarmer Fahrzeuge

 

 

 

 

c

Gütertransport und nicht strassengebundene Maschinen und Fahrzeuge

 

Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn

 

 

 

 

 

 

 

Emissionsreduktion im Baubereich sowie bei Arbeitsmaschinen und -fahrzeugen

 

Literatur

Kanton - AFU

  • Nachführung des Massnahmenplans Luftreinhaltung; AFU-Heft Nr. 2/98, S. 38ff.
  • BD-Richtlinie "ökologische Beschaffung"

Weitere

Tobias Jaag, Der Massnahmenplan gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung, URP 1990, 132

Noch offene Fragen?

Amt für Umwelt AFU

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen

Öffnungszeiten

08.00 - 12.00
13.30 - 17.00